Die Rechtsform entscheidet über den Auftritt im Geschäfts- und im Rechtsverkehr, über sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, Haftungsfragen, Finanzierungmöglichkeiten, die Versteuerung der Gewinne, Privatentnahmen sowie die Bedingungen für eine Beteiligung oder Betriebsübergabe.
So stellt sich im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsübergabe im Familienverband oftmals die Frage eines Rechtsformwechsels. Etwa dann, wenn ein Hotelbetrieb mit (hohen) Gewinnen im Rahmen eines Einzelunternehmens geführt wird und in ein paar Jahren die Übergabe an Kinder geplant ist.
Häufige Fragen aus der Praxis sind dabei: Soll der Hotelbetrieb in eine GmbH eingebracht werden? Soll die Betriebsliegenschaft auf die GmbH mitübertragen werden oder in das Privatvermögen übernommen werden? Befindet sich eine Wohnung der Übergebenden bzw. der Übernehmenden in der Liegenschaft, die unter Umständen auf die GmbH übertragen werden soll? Oftmals möchten auch die Kinder im Gegensatz zu den Eltern keine persönliche Haftung übernehmen.
Eine Variante ist, das Liegenschaftsvermögen im Zuge einer Übergabe gemeinsam mit dem Betrieb auf eine neu gegründete GmbH zu übertragen. Der steuerliche Hauptvorteil liegt dabei – trotz Grunderwerbsteuerbelastung – in der einkommensteuerneutralen Übertragung der Hotelimmobilie ohne Aufdeckung von stillen Reserven und somit ohne Anfall von Immobilienertragsteuer.
Darüber hinaus beträgt der Abschreibungssatz des Hotelgebäudes im Betriebsvermögen der GmbH wie beim Einzelunternehmen weiterhin 2,5%, bei Entnahme ins Privatvermögen und nachfolgender Vermietung an die GmbH hingegen nur noch 1,5%. Nachteilig ist hingegen die höhere Steuerbelastung bei einem etwaigen späteren Verkauf der Hotelimmobilie durch die GmbH, was allerdings durch eine vor dem Verkauf erneut durchgeführte Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen gegebenenfalls beseitigt werden kann.
Befindet sich die Privatwohnung des Hoteliers im Hotelgebäude, könnte der privat genutzte Gebäudeanteil auf die GmbH mitübertragen werden, was zur Folge hat, dass der Hotelier eine fremdübliche Miete an die GmbH zahlen muss, welche aus bereits versteuerten Einkommen zu leisten ist, was in der Praxis unattraktiv erscheint. Alternativ wäre daher im Einzelfall auch die Parifizierung der Privatwohnung bzw. die Einräumung eines Wohnrechtes für den Hotelier – mit all seinen steuerlichen Konsequenzen – zu prüfen.
Mit einem Rechtsformwechsel gehen zahlreiche weitere komplexe Fragestellungen im Bereich Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Haftungsrecht etc. einher, die es frühzeitig im Vorfeld einer Übergabe auszuloten gilt. Optimal ist eine Rechtsform dann, wenn sie wirtschaftlich für Sie vorteilhaft ist und zu Ihrem Business und zu Ihren Zielen passt.
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