Die Übergabe (oder auch Aufgabe) eines Betriebes oder Teilbetriebes hat immer – je nach Form der Betriebsübergabe – steuerliche Auswirkungen. Generell kommen bei der Betriebsübergabe entgeltliche oder unentgeltliche Übertragungen in Frage. Bei entgeltlichen Übertragungen, dem Betriebsverkauf, kommt es zur Aufdeckung von stillen Reserven. Es ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, der im Jahr der Veräußerung der Einkommensteuer (Stufentarif 0 – 55%) unterliegt. Steuerliche Begünstigungen, wie z.B. Steuerfreiheit bis 7.300 Euro Veräußerungsgewinn oder auch der Hälftesteuersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen, können von Übergeber: innen in Anspruch genommen werden. Für den Grund und Boden sowie Gebäude als Teil des Betriebsvermögens wird bei einer Betriebsübergabe Immobilienertragsteuer fällig. Grundsätzlich beträgt die Immobilienertragsteuer 30%, wobei es unterschiedliche Ermittlungsarten bei Neu- und Altvermögen (vor dem 1.4.2023) gibt.
Im Falle von unentgeltlichen Übertragungen – die häufig im Familienverband vorkommen – ist naturgemäß kein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, es fällt keine Einkommensteuer an. Werden jedoch einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z.B. KFZ, Gebäude, etc.) vom Übergeber zurückbehalten, führt dies bei der Entnahme zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven. Entnahmen sind daher einkommensteuerpflichtig. Verlustvorträge des Übergebers gehen grundsätzlich bei Schenkungen nicht über, bei Vererbung schon. Werden im Rahmen einer unentgeltlichen Übergabe auch Grundstücke im begünstigten Familienbereich übertragen, wird mangels einer Gegenleistung der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen. Für die Berechnung kommt der Stufentarif (0,5 – 3,5%) zur Anwendung. Bei einer entgeltlichen Übertragung beträgt die Grunderwerbsteuer hingegen 3,5% des Kaufpreises.
LBG-Empfehlung: Aufgrund der durchaus komplexen steuerlichen Folgen je nach Modell und Ausgestaltung, sollten Betriebsübergaben vorausschauend und sorgfältig geplant werden. Zu bedenken ist auch, dass idR die steuerlichen Interessen des Übergebers andere sind, als jene des Übernehmers. Eine für beide Parteien optimale Lösung bedarf oftmals einer entsprechenden Vorlaufzeit.
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