Steuerfreie Überführung von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen.
Die Übergabe eines Gastronomie-/ Hotellerie-Betriebes oder Gastronomie-/ Hotellerie-Teilbetriebes hat immer – je nach Form der Betriebsübergabe (entgeltliche vs. unentgeltliche) – steuerliche Auswirkungen. Bereits bisher war die Überführung von Grund und Boden aus dem steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Buchwert und damit ohne Immobilienertragssteuerbelastung möglich.
Die Entnahme von Betriebsgebäuden hatte allerdings zum Teilwert (quasi Verkehrswert) zu erfolgen, womit die stillen Reserven realisiert und versteuert werden mussten. Damit wurden etwa auch Betriebsübergaben an Kinder steuerlich erschwert, wenn das Betriebsgebäude, in dem sich zugleich auch der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen befand, im Vermögen des Übergebers behalten werden sollte.
Seit 1.7.2023 können Betriebsübergaben bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch unter Zurückbehaltung des Betriebsgebäudes ohne Immobilienertragsteuerbelastung erfolgen (Entnahme zum Buchwert). Damit unterbleibt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt. Dies hat vor allem dann Vorteile, wenn der Übergeber bzw. die Übergeberin noch nicht bereit ist, mit der Übergabe auch bereits das Eigentum am Grundvermögen zu übertragen. Gerade bei Gebäuden, die gleichzeitig den Hauptwohnsitz des Übergebers darstellen, ist dies regelmäßig anzutreffen. Zu einer Besteuerung der stillen Reserven kommt es künftig erst dann, wenn – wie bei allen anderen Grundstücken auch – die bisherigen Betriebsgebäude veräußert werden. Die Immobilienertragsteuer beträgt in diesen Fällen einheitlich 30%. Werden die Gebäude nicht ver¬äußert, sondern zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls, entweder an den Unternehmensnachfolger oder auch an weichende Erben – entweder unter Lebenden oder von Todes Wegen – unentgeltlich übertragen, so unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven idR sogar zur Gänze.
LBG-Empfehlung: Die steuerfreie Überführung von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen gilt erstmalig für Entnahmen und Betriebsaufgaben, die nach dem 30.6.2023 erfolgen. Sowohl bei geplanten Betriebsübergaben als auch Betriebsaufgaben gilt es künftig umso mehr, die indi-viduelle Situation vorausschauend und sorgfältig zu analysieren, Wahlrechte auszuüben und im Sinne einer insgesamt optimalen Übergabe / Betriebsaufgabe zu entscheiden.
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Titelfoto: Kzenon / Adobe Stock
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